Zurück in die GKV ab 55
Für viele ältere „privat Krankenversicherte“ Versicherungsnehmer ist es ein wichtiges Thema „zurück in die gesetzliche Krankenkasse“ zu wechseln. Wir können Ihnen bei diesem Wunsch gerne behilflich sein, denn entgegen der allgemeinen Meinung können Sie auch im Alter noch in die GKV wechseln.
Junge und gesunde Menschen profitieren in der privaten Krankenversicherung von niedrigen Beiträgen. Doch spätestens im Alter wendet sich das Blatt: Je älter der Versicherte, desto höher sein individuelles Risiko und damit die Versicherungsbeiträge. Zwar fangen die privaten Krankenversicherungen diese Entwicklung mit Altersrückstellungen teilweise auf, jedoch nur teilweise und führt für viele Versicherte trotzdem zu erheblichen finanziellen Belastungen. Wer im Alter von einer geringen Rente leben muss oder gar auf Sozialleistungen angewiesen ist, kann die Beiträge nicht mehr bezahlen.
Ideal wäre es, zu Beginn der Berufstätigkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln und dann im Alter in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Genau dieses Sparmodell will die Versichertengemeinschaft in der GKV nicht mehr mittragen. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung wird dem Versicherten inzwischen vom Gesetzgeber sehr schwer gemacht.
Für privat Versicherte im Alter von über 55 Jahre schließt der Gesetzgeber die Rückkehr aus der PKV in die GKV völlig aus.
Damit soll dieser Altersgruppe verwehrt werden, in jüngeren Jahren mit wenig gesundheitlichem Risiko in der PKV an den Beiträgen zu sparen, um dann im Alter, bei wachsendem Risiko, wiederum durch einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, zu sparen.
So bleibt den Betroffenen nur die Möglichkeit, in der teuren privaten Krankenversicherung zu verbleiben. Durch geschicktes Umsetzen des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes, welches den Anspruch des Versicherten auf einen Tarifwechsel unter Berücksichtigung seiner Altersrückstellung beinhaltet, sind zwar häufig Beitragseinsparungen bis zu 60 % möglich, aber leider reicht auch diese hohe Beitragsoptimierung meist nicht aus den Beitrag soweit zu senken, dass er von einer Minirente bezahlbar ist.
Zurück in die GKV ab 55 ist ausschließlich für folgende Situationen möglich:
1. Sie waren in den letzten 5 Jahren mindestens 1 Tag gesetzlich versichert. Oder Sie sind weniger als 2,5 Jahre von der Versicherungspflicht befreit, versicherungsfrei oder aber selbstständig.
2. Rückkehr über gesetzlich versicherte Lebenspartner. Ein großer Vorteil der gesetzlichen gegenüber der privaten Krankenversicherung ist die Familienversicherung. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und Kinder sind beim Beitragszahler grundsätzlich kostenlose mitversichert.
Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Erstens muss der Ehepartner selbst gesetzlich versichert sein. Zweitens dürfen die Bruttoeinnahmen des Wechselnden PKV – Versicherten 375 Euro im Monat nicht übersteigen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Wechsel in die GKV auch ab 55 möglich. Der privat versicherte Partner tritt dann einfach in die Familienversicherung ein und ist sogar von den Beiträgen befreit.
Rückkehrkehrmöglichkeit abgeleitet aus der Richtlinie Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
3. Letzter Ausweg: Ausland!
Wegen der Krankenversicherung eine Firma aufzugeben, ist ein großer Schritt. Gibt es keine andere Lösung, kann man noch etwas weiter gehen: Für Selbstständige und Menschen über 55 führt ein Umweg übers Ausland in die gesetzliche Krankenkasse.
In den Niederlanden, Österreich, Spanien, Schweiz oder Schweden gilt eine Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse für alle, die dort eine gewisse Zeit wohnen oder arbeiten. Kehrt man nach Deutschland zurück, wird diese Versicherungszeit angerechnet und der Weg in die Solidarversicherung ist auch hier wieder frei.
Durch die Richtlinien der EU unterliegen alle europäischen Krankenversicherungen zentralen europäischen Bestimmungen, die in die jeweiligen Gesetze eingeflossen sind, die die Krankenversicherungen der Länder regeln. So auch in Deutschland im Sozialgesetzbuch 5 (SGB V). Hier ist eine von der EU geforderte Möglichkeit verankert, wie man in Deutschland auch als über 55-Jähriger wieder in die die GKV zurückkommt. Aber nicht durch einen Paragrafen, der das regelt, sondern gewissermaßen durch Weglassen. Das macht es dem Ungeübten sehr schwer, direkt in dem Gesetz das Schlupfloch zu erkennen.
Für viele über-55-Jährige ist der Weg zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung unerreichbar.
Auflistung für Aufnahme GKV.
Die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 1§ 10 SGB V.
Die folgende Auflistung kann Aufschluss über ihre Möglichkeiten geben, in die GKV zu wechseln.
• Ja, mein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt in Deutschland
Nach Abs. 1§ 10 SGB V ist es notwendig, dass sich ihr Aufenthaltsort in Deutschland befindet.
• Ja, es ist mir möglich, für eine Zeit lang kein Einkommen oder nur ein minimales Einkommen zu erzielen
Um in die beitragsfreie Familienversicherung der GKV zu kommen, können Sie nur aufgenommen werden, wenn Sie persönlich kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielen. Ersparnisse und Vermögen spielen hier keine Rolle. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V beträgt das maximale persönliche Gesamteinkommen 450 EUR monatlich. Ohne Minijob dürfen es pro Monat nur maximal 375 EUR sein (Stand 12/2012). Was zum Gesamteinkommen zählt und was nicht ergibt sich nach § 16 SGB IV über das Einkommensteuerrecht als Summe sämtlicher persönlicher Einkünfte abzüglich einkommensmindernder Positionen (Werbungskosten, Vermögensverluste, usw.). Dies führt teilweise zu erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten.
• Ja, ich habe einen Lebenspartner, der bereits Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist oder der sich selbst in der GKV versehen kann. Außerdem lebe ich mit meinem Partner in einer Ehe oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen. Wenn nicht, dann können ich und mein Partner uns vorstellen, dafür zum Standesamt zu gehen.
Voraussetzung für eine Familienversicherung ist eine rechtskräftig geschlossene Ehe oder eine eingetragen de Lebensgemeinschaft mit einem gesetzlich krankenversicherten Partner.
• Ja, ich gehöre zu keiner der folgenden versicherungsfreien Gruppen an, oder ich plane und kann mir realistisch vorstellen, meine Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen wenigstens vorübergehend zu beenden:
Einige Gruppen werden wegen gesetzlicher Versicherungsfreiheit aus der Familienversicherung ausgeschlossen. Bei diesen Gruppen handelt es sich gemäß Abs. 1 § 10 SGB V um:
– hauptberuflich Selbständige. Diese sind grundsätzlich von der Familienversicherung ausgeschlossen. Eine Selbstständigkeit im Nebenberuf wird aber akzeptiert. Wer aktuell hauptberuflich selbstständig ist, muss also seine Arbeitszeit als Selbstständiger auf maximal 18 Stunden pro Woche reduzieren. Dann gilt er nicht mehr als hauptberuflich selbstständig.
– Beamte oder Berufsgruppen mit Sozialversicherungsstatus nach beamtenrechtlichen Vorschriften (z.B. Richter, Berufssoldaten, Geistliche, teilweise Privatlehrer, usw.) sowie Pensionäre mit Anspruch auf beamtenrechtlich ausgestaltete Beihilfe im Krankheitsfall.
-Nebenbei beschäftigte ordentlich Studierende einer Hochschule, bzw. nebenbei beschäftigte Schüler in Fachausbildung in einer Schule.
– Mitglieder geistlicher Genossenschaften gemäß Satz 7, Abs. 1 § 5 SGB V